Dachsanierung und PV-Pflicht: Was in NRW seit 2026 gilt
Seit 1. Januar 2026 löst die vollständige Erneuerung der Dachhaut in NRW eine PV-Pflicht aus. Wer betroffen ist, welche Ausnahmen gelten, was die Förderung abdeckt.
Veröffentlicht am 17.08.2026 · 5 Minuten Lesezeit

Wer in Nordrhein-Westfalen sein Dach neu eindecken lässt, plant seit diesem Jahr einen Posten mehr: die Photovoltaikanlage. Seit dem 1. Januar 2026 verlangt die Landesbauordnung bei der vollständigen Erneuerung der Dachhaut eine Solaranlage auf dem Dach. Was genau die Pflicht auslöst, wo sie endet und wie sie sich mit der Förderung verrechnet, steht in diesem Beitrag.
Was die Solarpflicht in NRW auslöst
Rechtsgrundlage ist § 42a der Landesbauordnung NRW, die Details regelt die Solaranlagen-Verordnung NRW (SAN-VO NRW). Danach gilt: Wird die vollständige Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes nach dem 1. Januar 2026 begonnen, muss eine Photovoltaikanlage installiert und betrieben werden.
Vollständige Erneuerung der Dachhaut heißt: Die Eindeckung oder die Abdichtung des Daches wird komplett erneuert. Beim Steildach ist das die neue Eindeckung, beim Flachdach die neue Abdichtung. Ausdrücklich ausgenommen sind Reparaturen kurzfristig eingetretener Schäden, etwa nach einem Sturm. Auch wer nur einzelne Flächen ausbessert oder gebrochene Ziegel tauscht, löst die Pflicht nicht aus.
Zwei Grenzen sind wichtig: Gebäude mit einer Nutzfläche bis 50 Quadratmeter sind ausgenommen, das Gartenhaus bleibt also außen vor. Und maßgeblich ist der Baubeginn, nicht das Datum der Auftragserteilung.
Für Neubauten gilt die Pflicht schon länger: bei Nichtwohngebäuden seit 2024, bei Wohngebäuden seit 2025, jeweils ab Bauantrag. Kommunale Gebäude sind bei der Dacherneuerung bereits seit Juli 2024 verpflichtet.
Wie groß die Anlage sein muss
Die Grundregel: Die Photovoltaikanlage muss mindestens 30 Prozent der Nettodachfläche bedecken. Nettodachfläche ist die gesamte Dachfläche abzüglich der Teile, die wegen Verschattung, Dachfenstern, Aufbauten oder Nordausrichtung nicht nutzbar sind.
Für Wohngebäude lässt die Verordnung alternativ eine feste Mindestleistung zu:
| Gebäude | Mindestleistung |
|---|---|
| Wohngebäude mit bis zu 2 Wohneinheiten | 3 kWp |
| Wohngebäude mit 3 bis 5 Wohneinheiten | 4 kWp |
| Wohngebäude mit 6 bis 10 Wohneinheiten, Nichtwohngebäude | 8 kWp |
Für ein Einfamilienhaus sind 3 Kilowatt-Peak eine kleine Anlage, mit heutigen Modulen etwa sechs bis acht Stück. Nach unserer Erfahrung wird ohnehin größer geplant, weil erst dann Eigenverbrauch und Ertrag in ein gutes Verhältnis kommen.
Welche Ausnahmen die Verordnung nennt
Die Pflicht entfällt in drei Fallgruppen:
- Andere öffentlich-rechtliche Pflichten stehen entgegen, etwa der Denkmalschutz.
- Technische Unmöglichkeit: Das Dach zeigt ausschließlich nach Norden, die Eindeckung besteht aus Reet, Stroh oder Holz, die Standsicherheit wäre nur mit umfangreichen baulichen Maßnahmen zu erreichen, oder das Stromnetz kann die Einspeisung nachweislich nicht aufnehmen.
- Wirtschaftliche Unvertretbarkeit: Die berechnete Amortisationszeit der Anlage liegt über 25 Jahren, oder die notwendigen Nebenkosten für Brandschutz, Statik und Elektrik übersteigen 70 Prozent der Anlagenkosten.
Dazu kommt eine Erfüllungsoption: Statt Photovoltaik auf dem Dach genügt auch eine Solarthermieanlage, die das wirtschaftliche Flächenpotential ausschöpft. Ob stattdessen eine Photovoltaikanlage an der Fassade angerechnet wird, ist nach unserer Einschätzung eine Einzelfallfrage: Das Gesetz nennt ausdrücklich die geeigneten Dachflächen. Wer diesen Weg gehen will, sollte ihn vorab mit der Bauaufsicht klären.
Keine dieser Ausnahmen gilt automatisch. Eigentümer müssen die Voraussetzungen auf Verlangen der Bauaufsicht nachweisen, per Formular des Bauministeriums. Auch die Erfüllung der Pflicht selbst wird auf Verlangen mit diesem Formular nachgewiesen; der Auszug aus dem Marktstammdatenregister gehört als Anlage dazu, genügt allein aber nicht.
So regeln es andere Bundesländer
NRW ist nicht Vorreiter, sondern zieht nach:
| Bundesland | Pflicht bei Dachsanierung seit | Mindestbelegung |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 01.01.2023 | 60 % der geeigneten Dachfläche |
| Berlin | 01.01.2023 | 30 % der Nettodachfläche |
| Bremen | 01.07.2024 | nach Bremischem Solargesetz |
| Hamburg | 01.01.2024 | 30 % der Nettodachfläche |
| Nordrhein-Westfalen | 01.01.2026 | 30 % der Nettodachfläche oder kWp-Staffel |
Auslöser und Flächenbezüge unterscheiden sich im Detail, maßgeblich ist das jeweilige Landesrecht. Bayern, Niedersachsen und die übrigen Länder kennen bislang keine Pflicht, die durch die Dachsanierung eines privaten Wohnhauses ausgelöst wird; dort beschränken sich die Regeln auf Neubauten oder Empfehlungen.
Pflicht und Förderung: wie sich das verrechnet
Der wichtigste Satz für Eigentümer steht in § 4 Absatz 3 der Verordnung: Die Pflicht ist auf die Leistung begrenzt, für die ein gesetzlicher Zahlungsanspruch nach dem EEG besteht, ohne dass die Anlage an Ausschreibungen teilnehmen muss. Der Gesetzgeber koppelt die Pflicht also ausdrücklich an die Förderung: Niemand muss mehr Photovoltaik bauen, als das EEG vergütet.
Für Anlagen, die zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 in Betrieb gehen, zahlt das EEG laut Bundesnetzagentur für den Leistungsanteil bis 10 Kilowatt-Peak 7,70 Cent je Kilowattstunde bei Überschusseinspeisung und 12,22 Cent bei Volleinspeisung. Dazu kommen drei Bausteine:
- 0 Prozent Umsatzsteuer auf Lieferung und Installation von Anlagen bis 30 kWp auf oder an Wohngebäuden (§ 12 Abs. 3 UStG).
- Einkommensteuerfreiheit der Einnahmen für Anlagen bis 30 kWp (§ 3 Nr. 72 EStG).
- KfW-Kredit 270 als Finanzierung über die Hausbank, ein Kredit, kein Zuschuss.
Nach unserer Einschätzung ändert die Pflicht am Vergütungsanspruch nichts: Das EEG knüpft die Einspeisevergütung nicht daran, ob eine Anlage freiwillig oder wegen einer Landespflicht errichtet wird.
Einen Zuschuss für die Photovoltaik selbst gibt es aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude nicht. Die Dachsanierung drumherum, vor allem die Dämmung, ist aber förderfähig. Was dort möglich ist, steht in unserem Beitrag zur Förderung der Dachsanierung.
Was das für Ihre Planung bedeutet
Der günstigste Zeitpunkt für eine Photovoltaikanlage ist die Dachsanierung selbst: Das Gerüst steht ohnehin, Dachhaken und Kabelwege lassen sich einbauen, bevor die neue Eindeckung liegt, und die Statik wird einmal für beides betrachtet. Wer später nachrüstet, zahlt das Gerüst ein zweites Mal und öffnet die frisch sanierte Dachfläche erneut.
Genau hier arbeiten wir als Generalunternehmer: Wir führen Dach- und Elektroarbeiten zusammen aus, stimmen Unterkonstruktion, Zählerschrank und Termine aufeinander ab, und Sie haben einen Ansprechpartner, einen Vertrag und eine Rechnung. Wie wir das umsetzen, steht auf unseren Seiten zur Photovoltaik und zu Dach und Fassade. Was die Dachsanierung selbst kostet, haben wir im Beitrag zu den Kosten der Dachsanierung aufgeschlüsselt.