Teil unseres Leitfadens zu Dach & Fassade

Dachsanierung steuerlich absetzen: Steuerbonus oder Handwerkerkosten?

Steuerbonus nach § 35c EStG oder Handwerkerleistungen nach § 35a: welcher Weg bei der Dachsanierung gilt und welche Bescheinigung Sie dafür brauchen.

Veröffentlicht am 06.08.2026 · 5 Minuten Lesezeit

Aufgeschlagener Aktenordner mit Handwerkerrechnungen neben einer Kaffeetasse am Fenster

Wer eine Dachsanierung steuerlich absetzen will, hat zwei Wege: den Steuerbonus für die energetische Sanierung nach § 35c EStG und die Handwerkerleistungen nach § 35a EStG. Beide bringen 20 Prozent, aber auf sehr unterschiedliche Beträge: einmal bis zu 40.000 Euro, einmal höchstens 1.200 Euro im Jahr. Welcher Weg gilt, entscheidet sich nicht erst in der Steuererklärung, sondern vorher, bei Planung und Rechnung.

Zwei Paragrafen, zwei Größenordnungen

Steuerbonus (§ 35c EStG)Handwerkerleistungen (§ 35a EStG)
Wofürenergetische Dachsanierung am selbst genutzten Hausalle übrigen Dacharbeiten im Haushalt
Bemessungsgrundlagegesamte Aufwendungen, auch Materialnur Arbeitskosten
Ermäßigung20 Prozent, verteilt über drei Jahre20 Prozent
Höchstbetrag40.000 Euro je Objekt1.200 Euro je Jahr
NachweisBescheinigung nach amtlichem Muster, Rechnung, ÜberweisungRechnung, Überweisung

Beide Wege schließen sich für dieselbe Maßnahme gegenseitig aus: Was über § 35c läuft, darf nicht zusätzlich über § 35a angesetzt werden. So steht es ausdrücklich im Gesetz.

Weg 1: Der Steuerbonus für die energetische Dachsanierung

Die Wärmedämmung von Dachflächen steht ausdrücklich im Maßnahmenkatalog des § 35c EStG. Wer sein Dach dämmt und die technischen Mindestanforderungen einhält, bekommt 20 Prozent der gesamten Aufwendungen von der Einkommensteuer abgezogen, Material eingeschlossen. Der Abzug verteilt sich auf drei Jahre:

JahrSatzBeispiel: 60.000 Euro Kosten
Jahr des Abschlusses7 Prozent (höchstens 14.000 Euro)4.200 Euro
Folgejahr7 Prozent (höchstens 14.000 Euro)4.200 Euro
Drittes Jahr6 Prozent (höchstens 12.000 Euro)3.600 Euro
Summe20 Prozent (höchstens 40.000 Euro)12.000 Euro

Die 40.000 Euro je Objekt entsprechen 20 Prozent von 200.000 Euro Aufwendungen. Abgezogen wird direkt von der Steuerschuld, nicht vom zu versteuernden Einkommen: 12.000 Euro Bonus sind also tatsächlich 12.000 Euro.

Die Voraussetzungen: ohne Bescheinigung kein Bonus

Der Bonus ist an klare Bedingungen geknüpft:

  • Das Gebäude ist bei Beginn der Maßnahme älter als zehn Jahre.
  • Es wird ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt.
  • Ein Fachunternehmen führt aus; Dachdeckerarbeiten zählen nach der ESanMV dazu.
  • Die Dämmung erreicht einen U-Wert von 0,14 W/(m²K) für die Dachfläche, 0,20 W/(m²K) für Gauben.
  • Es liegt eine Bescheinigung nach amtlichem Muster vor, ausgestellt vom ausführenden Fachunternehmen oder von einem Energieberater mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG.
  • Die Rechnung weist Maßnahme, Arbeitsleistung und Objektadresse aus, und die Zahlung läuft unbar über das Konto.

Die Regelung gilt für Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind. Fehlt die Bescheinigung, gibt es keinen Bonus, selbst wenn die Dämmung alle Werte einhält. Klären Sie deshalb vor der Beauftragung, dass der Betrieb sie ausstellt. Wie der Steuerbonus über alle Gewerke hinweg funktioniert, steht in unserem Beitrag zur steuerlichen Förderung.

Weg 2: Handwerkerleistungen nach § 35a EStG

Nicht jede Dachsanierung ist energetisch. Die Reparatur nach dem Sturm, die neue Eindeckung ohne bessere Dämmung, die erneuerte Regenrinne: Für solche Arbeiten bleibt § 35a EStG. Absetzbar sind 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Das entspricht 6.000 Euro Lohnkosten. Materialkosten zählen nicht mit: Die Ziegel gehen leer aus, die Stunden des Dachdeckers nicht.

Zwei Formalien sind Pflicht: eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Betriebs. Barzahlung kostet den Abzug. In der Praxis kommt eine dritte hinzu: Die Rechnung sollte den Lohnanteil getrennt ausweisen, sonst kann das Finanzamt ihn nicht zuordnen.

Der Höchstbetrag gilt je Jahr und für alle Handwerkerleistungen im Haushalt zusammen. Wer im selben Jahr schon das Bad hat streichen lassen, hat einen Teil davon verbraucht. Bei größeren Projekten kann es sich deshalb lohnen, Zahlungen über den Jahreswechsel zu verteilen.

Entweder Zuschuss oder Steuerbonus

Der Steuerbonus entfällt, wenn für dieselbe Maßnahme zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse genutzt werden, etwa aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude. Dasselbe Entweder-oder steht in § 35a. Sie müssen sich also je Maßnahme entscheiden: Zuschuss oder Steuer, nicht beides.

Zum Vergleich: Das BAFA bezuschusst die Dachdämmung mit 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben, mit individuellem Sanierungsfahrplan kommen 5 Prozentpunkte dazu. Förderfähig sind beim Haus mit einer Wohneinheit bis zu 30.000 Euro im Jahr, mit iSFP-Bonus bis zu 60.000 Euro. Seit dem 21. Juli 2026 gibt es den iSFP-Bonus bei einer Wohneinheit allerdings erst ab 30.000 Euro förderfähigem Investitionsvolumen, und er gilt nur für den Kostenanteil oberhalb dieser Schwelle.

Welcher Weg mehr bringt, hängt von Kosten, Steuerschuld und Aufwand ab. Der Zuschuss kommt als Überweisung, der Steuerbonus wirkt nur, wenn genug Einkommensteuer anfällt, und er verteilt sich über drei Jahre. Die Rechnung für Ihr Projekt steht in unserem Beitrag zur Förderung der Dachsanierung.

Vermietet? Dann Werbungskosten

Der Steuerbonus gilt nur für selbst genutztes Wohneigentum. Bei einer vermieteten Immobilie läuft die Dachsanierung stattdessen über die Werbungskosten: Erhaltungsaufwand ist in voller Höhe absetzbar, im Jahr der Zahlung sofort; größerer Erhaltungsaufwand lässt sich wahlweise gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilen, wenn das Gebäude überwiegend Wohnzwecken dient.

Eine Falle gibt es: Wer die Immobilie erst gekauft hat und innerhalb von drei Jahren mehr als 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes in Instandsetzung und Modernisierung steckt, verliert den sofortigen Abzug. Die Kosten werden dann zu Herstellungskosten und wandern in die Abschreibung über Jahrzehnte. Was sonst noch für Vermieter gilt, steht in unserem Beitrag zur Sanierung als Vermieter.

Vor dem Auftrag entscheiden, nicht danach

Die Weiche zwischen Steuerbonus, Handwerkerkosten und Zuschuss wird vor der Beauftragung gestellt: Der Förderantrag gehört vor den Beginn der Arbeiten, und der Vertrag mit dem Betrieb braucht dafür eine aufschiebende oder auflösende Bedingung zur Förderzusage. Die Bescheinigung nach amtlichem Muster gehört in die Auftragsunterlagen, und die Rechnung muss so aufgebaut sein, dass das Finanzamt sie lesen kann.

Als Generalunternehmer koordinieren wir die Fachbetriebe für Dachdeckung, Dämmung und Klempnerarbeiten und sorgen dafür, dass die Nachweise vollständig sind: die Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens, getrennt ausgewiesene Lohnkosten, unbare Zahlung. Sie haben einen Ansprechpartner, einen Vertrag und eine Rechnung, die zu dem steuerlichen Weg passt, den Sie gewählt haben. Welcher das ist, klären wir gemeinsam in der Förderberatung. Die steuerliche Entscheidung selbst gehört in die Hände Ihres Steuerberaters: Dieser Beitrag informiert, er ersetzt keine Steuerberatung.