Teil unseres Leitfadens zu Dach & Fassade

Asbestdach sanieren: erkennen, Regeln und der richtige Weg zur Entsorgung

Wellplatten von vor 1993 können Asbest enthalten. Woran Sie ein Asbestdach erkennen, warum Überdecken und Reinigen verboten sind und wie die Entsorgung abläuft.

Veröffentlicht am 02.08.2026 · 7 Minuten Lesezeit

Altes Wellplattendach eines Nebengebäudes mit Moos und Flechten im Morgenlicht

Graue Wellplatten auf der Garage, Kunstschiefer am Giebel: In vielen Siedlungen des Ruhrgebiets liegt noch Baumaterial aus einer Zeit, in der Asbest in fast jedem Gewerk steckte. Seit dem 31. Oktober 1993 sind Herstellung und Verwendung von Asbest in Deutschland verboten. Was vorher gedeckt wurde, liegt zum Teil bis heute. Solange die Platten intakt bleiben, besteht kein gesetzlicher Sanierungszwang. Sobald Sie aber etwas an dem Dach ändern wollen, gelten strenge Regeln, und einige davon überraschen selbst erfahrene Eigentümer.

Woran Sie ein Asbestdach erkennen

Der wichtigste Anhaltspunkt ist das Alter. Zwischen 1950 und 1985 wurden in Deutschland rund 4,4 Millionen Tonnen Asbest verbraucht, der Schwerpunkt lag in den 1960er und 1970er Jahren. Asbestzementprodukte wie Well-, Dach- und Fassadenplatten enthalten etwa 10 bis 15 Prozent fest gebundenen Asbest (Zahlen des Umweltbundesamts). Nach unserer Einschätzung betrifft das im Ruhrgebiet vor allem Garagenhöfe, Anbauten und Nebengebäude der Siedlungen aus dieser Zeit; belastbare regionale Zahlen dazu gibt es nicht.

BaubeginnEinordnung
vor November 1993Asbest möglich, im Zweifel prüfen lassen
November 1993 bis 1996Übergangszeit, genaues Datum des Baubeginns klären
ab 1997Asbest im Dachmaterial nicht mehr zu erwarten

Die Gefahrstoffverordnung arbeitet mit genau dieser Logik: Wurde mit dem Bau nach dem 31. Oktober 1993 begonnen, darf in der Regel vermutet werden, dass kein Asbest vorhanden ist (§ 11a GefStoffV). Für Gebäude aus den Jahren 1993 bis 1996 verlangt die Verordnung deshalb das genaue Datum des Baubeginns (§ 5a GefStoffV).

Sicher unterscheiden lässt sich asbesthaltiger von asbestfreiem Faserzement mit bloßem Auge nicht. Gewissheit bringt nur eine Materialanalyse im Labor; das ist gängige fachliche Einschätzung, keine gesetzliche Vorgabe. Brechen Sie für die Probe keine Ecke ab: Schon dabei können Fasern frei werden. Die Probenahme gehört in geübte Hände.

Eternitdach: eine Marke, kein Material

Wer sein Eternitdach sanieren will, sollte einen Punkt kennen: Eternit ist ein Herstellername, der umgangssprachlich für Faserzementplatten steht. Solche Platten werden bis heute produziert, bei Eternit nach eigenen Angaben schon seit 1991 ohne Asbest, spätestens seit dem Verbot von 1993 bei allen Anbietern. Ob Ihr Dach betroffen ist, entscheidet also nicht der Name, sondern das Baujahr der Eindeckung.

Überdecken und Reinigen sind verboten

Die naheliegenden günstigen Auswege sind rechtlich versperrt. Die Gefahrstoffverordnung schließt sie ausdrücklich aus (§ 11 GefStoffV):

MaßnahmeZulässig?
Intaktes Dach unverändert lassenJa, ein Sanierungszwang besteht nicht
Reinigen, etwa mit dem HochdruckreinigerNein
Beschichten nicht vollflächig beschichteter PlattenNein
Überdecken oder Überbauen mit einer neuen EindeckungNein
Aufständern, etwa einer PhotovoltaikanlageNein
Abbau und Entsorgung durch einen sachkundigen BetriebJa

Der Grund ist immer derselbe: Sobald die Platten bearbeitet werden oder brüchig verwittern, können sich Fasern aus dem Zement lösen. Das Umweltbundesamt zieht daraus beide Schlüsse zugleich: Intakte, fest gebundene Platten müssen nicht saniert werden, entfernt werden müssen sie, wenn sie brüchig werden oder bearbeitet werden sollen.

Das Verbot der Aufständerung hat eine Folge für die Energieplanung: Auf einem Asbestdach darf keine Photovoltaikanlage montiert werden. Wer Solarstrom will, saniert zuerst. Was bei einer Dachsanierung je nach Bundesland ohnehin an Solarpflichten gilt, steht im Beitrag zur Solarpflicht bei der Dachsanierung.

Warum die Arbeiten in sachkundige Hände gehören

Asbest ist eindeutig krebserzeugend, zwischen dem Einatmen der Fasern und einer Erkrankung können bis zu 30 Jahre liegen (Umweltbundesamt). Der Gesetzgeber hat daraus klare Anforderungen abgeleitet: Die Arbeiten müssen von einer sachkundigen Person beaufsichtigt werden, die während der gesamten Tätigkeit vor Ort ist, und auch die ausführenden Beschäftigten brauchen eine eigene Fachkunde (§ 11a GefStoffV). Wie emissionsarm gearbeitet werden muss, regelt die Technische Regel TRGS 519. Die Arbeiten sind außerdem der zuständigen Behörde anzuzeigen; die Berufsgenossenschaft BG BAU stellt dafür die Formulare bereit.

Auch Sie als Auftraggeber stehen in der Pflicht: Vor Arbeiten an einem älteren Gebäude müssen Sie dem ausführenden Unternehmen das Baujahr schriftlich oder elektronisch mitteilen (§ 5a GefStoffV). Eine Anleitung zum Selbermachen finden Sie hier bewusst nicht. Es geht nicht allein um Bußgelder, sondern um Fasern in Ihrer Atemluft und der Ihrer Nachbarn.

So läuft die Sanierung ab

  1. Klärung. Baujahr feststellen, bei Unsicherheit eine Materialprobe durch Fachleute nehmen und im Labor untersuchen lassen.
  2. Planung und Anzeige. Der Fachbetrieb meldet die Arbeiten der Behörde und richtet die Baustelle mit Gerüst und Absperrung ein.
  3. Ausbau. Die Platten werden nach den emissionsarmen Verfahren der TRGS 519 ausgebaut. In der Praxis heißt das: befeuchten, zerstörungsfrei lösen, nicht brechen und nicht werfen, Schutzausrüstung tragen.
  4. Verpacken und Abfahren. Das Material wird staubdicht verpackt, üblich sind dafür zugelassene Gewebesäcke, sogenannte Big Bags, und zur Annahmestelle gebracht.
  5. Neuaufbau. Auf das leere Dach kommt die neue Eindeckung, sinnvollerweise gleich mit zeitgemäßer Dämmung.

Wenn das alte Dach ohnehin herunterkommt, ist der Moment günstig für alles, was sonst eigene Baustellen wären: Dämmung, Dachfenster, Photovoltaik. Was der neue Aufbau kostet, hängt von Fläche, Eindeckung und Dämmstandard ab; eine Einordnung gibt der Beitrag zu den Kosten der Dachsanierung, einen Überblick über die Dämmvarianten der Beitrag zu den Arten der Dachdämmung.

Entsorgung: gefährlicher Abfall mit Nachweisen

Asbesthaltige Baustoffe sind im Abfallrecht als gefährlicher Abfall eingestuft, der Abfallschlüssel lautet 17 06 05* (Abfallverzeichnis-Verordnung, das Sternchen kennzeichnet gefährliche Abfälle). Die Platten gehören deshalb weder in den Bauschuttcontainer noch in den Hausmüll, sondern verpackt zu Annahmestellen und Deponien, die dafür zugelassen sind. Der Fachbetrieb übernimmt Transport und Entsorgungsnachweise. Heben Sie diese Nachweise auf: In Ihrer Hausakte beantworten sie bei einem späteren Verkauf Fragen, bevor sie gestellt werden.

Ein Dach, ein Ansprechpartner

Eine Asbestsanierung besteht aus vielen Zuständigkeiten: Probenahme, Anzeige, Gerüst, Ausbau, Entsorgung, neue Eindeckung, Dämmung, vielleicht noch Photovoltaik. Clivono koordiniert das als Generalunternehmer: Wir setzen für die Asbestarbeiten entsprechend qualifizierte Fachkräfte ein und führen die Arbeiten in einem Ablauf zusammen. Sie haben einen Ansprechpartner, einen Vertrag und eine Rechnung, und die Entsorgungsnachweise liegen am Ende vollständig in Ihrer Akte. Was dazu gehört, steht auf unserer Seite Dach und Fassade.