Teil unseres Leitfadens zu Komplettsanierung

Altbausanierung: Förderung 2026 vom WPB-Bonus bis zur Denkmal-AfA

Worst-Performing-Building-Bonus, Effizienzhaus Denkmal und Denkmal-AfA nach §§ 7h/7i EStG: welche Fördertöpfe 2026 für Altbauten wirklich offen sind.

Veröffentlicht am 01.08.2026 · 5 Minuten Lesezeit

Sanierte Gründerzeitfassade neben unsaniertem Nachbarhaus in der Abendsonne

Die Bundesförderung ist auf alte Häuser zugeschnitten, auch wenn das Behördendeutsch anderes vermuten lässt. Je schlechter der energetische Ausgangszustand, desto mehr Geld steht bereit: Für die schlechtesten Gebäude gibt es einen eigenen Bonus, für Baudenkmale eine eigene Effizienzhaus-Stufe und ein eigenes Steuerkapitel. Dieser Beitrag zeigt die Töpfe, die speziell für Altbauten offen sind, nach dem Stand von August 2026.

Die Basis: BEG-Einzelmaßnahmen oder Effizienzhaus

Der allgemeine Rahmen gilt auch für den Altbau: Das BAFA bezuschusst Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle wie Dämmung und Fenster mit 15 Prozent, die KfW fördert den Heizungstausch über den Zuschuss 458 mit bis zu 70 Prozent für Selbstnutzer, bei niedrigen Haushaltseinkommen mit bis zu 80 Prozent, und wer das ganze Haus auf eine Effizienzhaus-Stufe bringt, bekommt den Wohngebäude-Kredit 261 mit bis zu 150.000 Euro je Wohneinheit und einem Tilgungszuschuss von bis zu 15 Prozent je nach Stufe und Klasse (KfW- und BAFA-Angaben, Stand August 2026).

Die Details samt der Reform vom 21. Juli 2026 stehen in unserem Überblick zur Förderung der energetischen Sanierung. Hier geht es um das, was dort nur gestreift wird: die Besonderheiten für ältere Häuser.

Worst Performing Building: der Bonus für die schlechtesten Häuser

Klingt wie ein Schimpfwort, ist aber eine Förderkategorie. Als Worst Performing Building (WPB) gilt ein Wohngebäude, das laut Energiebedarfsausweis in die Klasse H fällt oder für das ein Jahres-Endenergiebedarf von mindestens 300 Kilowattstunden je Quadratmeter und Jahr ermittelt wird; die Berechnung darf bei Antragstellung höchstens ein Jahr alt sein. Der alternative Nachweis über das Baujahr bis 1957 mit weitgehend unsanierter Gebäudehülle steht nur Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohneinheiten und zentraler Warmwasserbereitung offen (KfW-Infoblatt, Stand Juli 2026).

Wer ein solches Gebäude mit dem Kredit 261 mindestens auf die Effizienzhaus-Stufe 70 Erneuerbare-Energien saniert, erhält 10 Prozentpunkte zusätzlichen Tilgungszuschuss. Beim Höchstkreditbetrag sind das bis zu 15.000 Euro je Wohneinheit, die schlicht erlassen werden. Der Bonus lässt sich mit dem Bonus für serielle Sanierung kombinieren; der bringt bei den Stufen 40 und 55 weitere 15 Prozentpunkte (KfW-Angaben).

Das Paradox ist gewollt: Der schlechte Zustand Ihres Hauses ist Geld wert, weil dort die größten Einsparungen stecken. Ob Ihr Gebäude die Kriterien erfüllt, klärt ein Energiebedarfsausweis. Gerade bei einer Kernsanierung ist eine Effizienzhaus-Stufe oft ohnehin in Reichweite, weil Hülle und Technik komplett angefasst werden.

Effizienzhaus Denkmal: die Stufe mit Nachsicht

Baudenkmale können viele Anforderungen nicht erfüllen, ohne ihr Gesicht zu verlieren: Eine Gründerzeitfassade lässt sich nicht von außen dämmen. Dafür gibt es die Effizienzhaus-Stufe Denkmal mit erleichterten Anforderungen. Der Jahres-Primärenergiebedarf darf 160 Prozent des Referenzgebäudes nach dem Gebäudeenergiegesetz betragen, und auch bei Einzelmaßnahmen gelten angepasste Werte, etwa für Außenwände und Fenster (KfW-Angaben).

Gefördert wird über denselben Kredit 261:

StufeTilgungszuschussje Wohneinheit
Effizienzhaus Denkmal Erneuerbare-Energien5 %bis zu 7.500 Euro
Effizienzhaus Denkmal Nachhaltigkeits-Klasse10 %bis zu 15.000 Euro

Der WPB-Bonus gilt für diese Stufe allerdings nicht; die KfW nennt ihn nur für die Stufen 40 und 55 sowie für die Stufe 70 Erneuerbare-Energien. Pflicht sind ein Energieeffizienz-Experte mit Zusatzqualifikation für das Effizienzhaus Denkmal und die Abstimmung mit der Denkmalbehörde.

Auch ohne Denkmalplakette kann Ihr Haus profitieren: Für besonders erhaltenswerte Bausubstanz, etwa in Erhaltungsgebieten oder unter einer Altstadtsatzung, gelten dieselben Bedingungen, wenn die Kommune den Status bestätigt.

Denkmal-AfA: das Steuerkapitel nach §§ 7h und 7i EStG

Neben den Zuschüssen steht Denkmalbesitzern ein eigener Steuerweg offen, die erhöhte Abschreibung, oft Denkmal-AfA genannt:

KonstellationVorschriftAbschreibung der Sanierungskosten
Vermietetes Baudenkmal§ 7i EStG9 % jährlich in den ersten 8 Jahren, danach 7 % über 4 Jahre
Vermietetes Haus im Sanierungsgebiet§ 7h EStGgleiche Sätze
Selbst bewohntes Baudenkmal§ 10f EStGbis zu 9 % jährlich über 10 Jahre wie Sonderausgaben

Vermieter schreiben die begünstigten Sanierungskosten damit über zwölf Jahre vollständig ab, Selbstnutzer 90 Prozent über zehn Jahre. Der Kaufpreis der Altsubstanz zählt nicht dazu, nur die begünstigten Baumaßnahmen.

Zwei Bedingungen entscheiden über alles: Die Arbeiten müssen vorab mit der Denkmalbehörde abgestimmt sein, und nach Abschluss braucht das Finanzamt deren Bescheinigung. Soweit Kosten durch öffentliche Zuschüsse gedeckt sind, entfällt die Abschreibung; Doppelförderung ist ausgeschlossen. Für nicht denkmalgeschützte Altbauten bleibt als Steuerweg die Ermäßigung nach § 35c EStG; die Abgrenzung steht in unserem Beitrag zur steuerlichen Förderung. Dieser Beitrag informiert, die Gestaltung im Einzelfall gehört zum Steuerberater.

Was NRW zusätzlich bietet

Ergänzend zur Bundesförderung unterstützt die NRW.BANK die Modernisierung selbst genutzten Wohneigentums und die Sanierung von Baudenkmalen oder besonders erhaltenswerter Bausubstanz mit eigenen Förderprogrammen. Die Konditionen ändern sich häufiger als beim Bund; prüfen Sie den Stand vor dem Antrag direkt bei der NRW.BANK. Fragen Sie außerdem bei Ihrer Stadt nach, ob kommunale Programme bestehen, die sich mit der Bundesförderung kombinieren lassen.

Antrag vor Auftrag, Abstimmung vor Baubeginn

Die wichtigste Regel gilt für alle genannten Töpfe: erst der Antrag, dann der Auftrag. Zuschüsse und Kredite der BEG müssen vor Beginn des Vorhabens beantragt sein; bereits begonnene Vorhaben finanziert die KfW ausdrücklich nicht nach. Bei der Denkmal-AfA lautet dieselbe Regel nur anders: ohne vorherige Abstimmung mit der Denkmalbehörde keine Bescheinigung, ohne Bescheinigung keine Abschreibung.

Als Generalunternehmer halten wir genau diese Reihenfolge ein: Wir planen die Maßnahmen, stimmen sie mit dem Energieeffizienz-Experten und gegebenenfalls der Denkmalbehörde ab und beauftragen die Fachbetriebe erst, wenn die Anträge gestellt sind. Sie haben dabei einen Ansprechpartner, einen Vertrag und eine Rechnung. Welche Kombination bei Ihrem Altbau das meiste herausholt, klären wir in der Förderberatung.